In seinem «Nachtrag zur Strafanzeige» vom 4. Juli 2017 bringe der Beschwerdeführer unter dem Titel «Änderung Sachverhalt» als neues Argument, die Beschuldigte habe am 9. Mai 2017 eine falsche Anschuldigung gegen ihn erhoben, die zu einem Strafbefehl gegen ihn geführt habe. Gegen diesen Strafbefehl habe er Einsprache erhoben, die jedoch von der Staatsanwaltschaft «wegen verpasster Frist abgelehnt» worden sei. Dadurch bleibe das Verhalten der Beschuldigten möglicherweise doch strafbar. Die Staatsanwaltschaft führt aus, diese neue Behauptung sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend: