Zudem behaupte der Beschwerdeführer, das Einreichen der Strafanzeige vom 4. August 2016 erfülle den Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB und den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. Die Staatsanwaltschaft betonte nochmals, dass die Richtigkeit der Vorwürfe, die in der Strafanzeige vom 4. August 2016 erhoben worden seien durch den Strafbefehl vom 10. Mai 2017 rechtskräftig festgestellt worden sei. Für eine durch die Beschuldigte resp. deren Angestellte begangene Ehrverletzung oder falsche Anschuldigung bleibe damit kein Raum.