Der Beschwerdeführer interpretiere das Einreichen der Strafanzeige vom 4. August 2016 als Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB «weil sie als Angriff auf den guten Ruf des Anzeigers gesehen wird und die beruflichen Chancen mindern kann». Ebenso sehe er den Tatbestand der Tätlichkeit durch den behaupteten Diebstahl seiner Gegenstände und durch die angeblichen unerwünschten Besuche von Mitarbeitern der Beschuldigten im Keller erfüllt. Die Staatsanwaltschaft führt aus, auch diese Gesetzesauslegung treffe nicht zu. Eine Tätlichkeit im Sinne des Strafgesetzbuches setze einen (geringfügigen und folgenlosen) Angriff auf die körperliche Integrität voraus. Ein solcher liege offenkundig nicht vor.