Der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 eröffnet worden und er habe dagegen keine Einsprache erhoben, womit dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Damit erweise sich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorwürfe, welche die Beschuldigte gegen ihn erhoben habe, seien ehrverletzend resp. stellten eine falsche Anschuldigung dar, von vornherein als unbegründet.