4 chen, der falschen Behauptungen und der persönlichen Ehrverletzung anbelange, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Vorwürfe, welche von der Beschuldigten mit Anzeige vom 4. August 2016 vorgebracht worden seien, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2017 vollumfänglich schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse verurteilt worden sei. Der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 eröffnet worden und er habe dagegen keine Einsprache erhoben, womit dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei.