Die Staatsanwaltschaft führt aus, nach richtiger Interpretation handle es sich bei Art. 151 StGB um ein Vermögensdelikt und nicht um ein irgendwie geartetes Delikt gegen die Ehre oder gegen die Rechtspflege. Der Tatbestand von Art. 151 StGB werde mit anderen Worten durch die Einreichung einer Strafanzeige unter keinen Umständen erfüllt. Was den Vorwurf der Unterdrückung von Tatsa-