Ein solcher Vorsatz sei in der behaupteten Tathandlung nicht zu erkennen. Im Übrigen stelle die einfache Körperverletzung (wie auch der Hausfriedensbruch) ein Antragsdelikt dar, für dessen Verfolgung kein rechtzeitiger Strafantrag vorliege. Der Beschwerdeführer führe weiter aus, die Beschuldigte habe sich der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB schuldig gemacht, indem sie gegen ihn am 4. August 2016 eine Strafanzeige eingereicht habe, in der «vorwiegend vorgefallene Tatsachen unterdrückt und falsche Behauptungen und persönliche Ehrverletzungen vorgehalten» würden. Die Staatsanwaltschaft führt aus, nach richtiger Interpretation handle es sich bei Art.