In der Strafanzeige werde weiter behauptet, ein Mitarbeiter der Beschuldigten habe sich im Januar 2016 der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldigt gemacht, indem er den Fuss in die geöffnete Kellertüre gesetzt und sich damit «gewaltsam» Zutritt zum Keller verschafft habe. Die Staatsanwaltschaft führt aus, diese Argumentation treffe in rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht zu: Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung verlange, dass der Täter mit dem Vorsatz handle, eine andere Person zu verletzen. Ein solcher Vorsatz sei in der behaupteten Tathandlung nicht zu erkennen.