Dasselbe gelte auch, wenn man das Verhalten der Beschuldigten als unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) oder als Sachentziehung (Art. 141 StGB) einstufen würde. Auch dabei handle es sich um Antragsdelikte, für deren Verfolgung kein rechtzeitiger Strafantrag vorliege. In einer Stellungnahme, die der Beschwerdeführer abgegeben habe, nachdem die Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens angekündigt habe (Nachtrag Strafanzeige vom 4. Juli 2017), erkläre der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung den Rückzug seiner Strafanträge wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung oder Sachentziehung.