3 tatsächlich im Auftrag des Eigentümers, D.________, gehandelt hätten. Dass der Beschwerdeführer im Nachhinein trotzdem gegen die E.________ AG und die Beschuldigte – und nicht gegen den Eigentümer, D.________ – Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet habe, sei insofern erklärbar, als er sich gegenüber D.________ am 11. Oktober 2016 in einer gerichtlichen Vereinbarung verpflichtet habe, keine Strafanzeige aus den bisher bekannten Lebensumständen einzureichen.