5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2017 – auf welche die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte in ihren Stellungnahmen grundsätzlich verweisen – aus, was folgt: Am 11. Januar 2016 sei angeblich ein Diebstahl begangen worden. Angestellte der Beschuldigten hätten «persönliche» Gegenstände des Beschwerdeführers aus dem Keller weggeräumt und diese in der Folge weder zurückgegeben noch ersetzt. Aus der Strafanzeige selbst gehe nicht hervor, um welche Art von Gegenständen es sich gehandelt habe.