Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 25. August 2017, die Beschuldigte am 5. September 2017 zur Beschwerde Stellung. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft, als auch die Beschuldigte beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.