Gleichzeitig verzeigte der Beschwerdeführer eine neue Tätlichkeit. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Zustellung am 3. August 2017) das Verfahren ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung, wobei er – wie er ausführt – mit der Verfügung der Nichtanhandnahme einverstanden wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 25. August 2017, die Beschuldigte am 5. September 2017 zur Beschwerde Stellung.