9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da keine entschädigungswürdigen Nachteile vorliegen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.