_, verschickte. Wie die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 13. Juli 2017 richtig ausführt, war die Strafanzeige aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers nicht von vorn- 8 herein unbegründet. Die Anzeige der Beschuldigten erfolgte somit nicht wider besseres Wissen, womit der Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft handelte rechtmässig, indem sie das Verfahren eingestellt hat. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.