7.3 Gemäss Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der Strafantrag der Beschuldigten erfolgte aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2016, welcher dieses sowohl an die Beschuldigte, als auch an den Eigentümer der Liegenschaften, E.________, verschickte.