177 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, hat der Beschwerdeführer spätestens am 15. Februar 2017, im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei, vom Inhalt der Strafanzeige der Beschuldigten Kenntnis erhalten. Die Antragsfrist ist somit bereits am 16. Mai 2017 abgelaufen, womit die Strafanzeige vom 28. Mai 2017 zu spät erfolgte. 7.3 Gemäss Art.