Dem Vermieter müsste diesfalls Garantenstellung zukommen, was vorliegend klarerweise zu verneinen ist. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist und kein Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten vorliegt. 7.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Gemäss Art.