Durch die Kündigung der Wohnung werden die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt. Die Beschuldigte verwaltet die Liegenschaften und handelte im Auftrag des Eigentümers, E.________, welcher, wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, durch die Kündigung sein obligatorisches Recht ausübte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Körperverletzung stattgefunden haben soll. Genauso wenig liegt eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit vor. Dem Vermieter müsste diesfalls Garantenstellung zukommen, was vorliegend klarerweise zu verneinen ist.