Selbst wenn tatsächlich die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich gewesen wäre, wäre die Antragsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden. Dem Beschwerdeführer wurde damit nicht das Recht auf das Stellen eines Strafantrages abgesprochen, die Frist für eine Strafanzeige war lediglich abgelaufen. Da es sich bei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 StGB ebenfalls um Antragsdelikte handelt, ist auf das Gesagte zu verweisen. Somit fehlt es sowohl an einem Tatverdacht, als auch an Prozessvoraussetzungen und die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig.