___ GmbH am 11. Januar 2016 tätig wurde und die Gegenstände entfernte. Der Zeitpunkt des allfälligen Diebstahls verschiebt sich durch die Rechnungsstellung des Beschwerdeführers nicht auf den 9. Mai 2016, wie von diesem angenommen. Auch die Aufforderung der Polizei gegenüber der C.________ GmbH und der Beschuldigten vom 3. Juni 2016, die Gegenstände zu retournieren, ändert nichts daran, dass ein allfälliger Diebstahl am 11. Januar 2016 stattgefunden hätte. Selbst wenn tatsächlich die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich gewesen wäre, wäre die Antragsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden.