Es ist von einem Schaden von CHF 155.00 auszugehen, womit es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt handeln würde, welches lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird. Die Antragsfrist erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist an dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die C.________ GmbH informierte die Bewohner der G.________ (Ort) darüber, dass Sachen, welche den Bauarbeiten im Keller im Weg stehen, umdeponiert würden. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass nicht die Beschuldigte, sondern die C.________ GmbH am 11. Januar 2016 tätig wurde und die Gegenstände entfernte.