172ter StGB lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird. Bei Sachen, die einen Markt- und Verkehrswert haben, ist für die Bemessung des Schadens allein dieser massgebend (BGE 116 192 E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer geht von einem (anfänglichen) Schaden von CHF 504.00 aus, wobei er zusätzlich zu dem Wiederbeschaffungswert von CHF 155.00 den Aufwand für die Neubeschaffung und die Briefkommunikation und in der Folge Mahngebühren in Rechnung stellt. Allfällige Folgeschäden sind nicht zu berücksichtigen. Es ist von einem Schaden von CHF 155.00 auszugehen, womit es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt handeln würde, welches lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird.