Die E-Mail- Korrespondenz belegt nicht, dass die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich war. Hinzu kommt, dass die Wegnahme der Gegenstände am 11. Januar 2016 stattfand, der Beschwerdeführer reichte jedoch erst am 28. Mai 2017 Strafanzeige ein. Ein allfälliger Diebstahl hätte am 11. Januar 2016 und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei Ablauf der Rechnungsfrist am 9. Mai 2016 stattgefunden. Bei einem Diebstahl unter einem Wert von CHF 300.00 handelt es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt (BGE 121 IV 261 E. 2d), welches gemäss Art. 172ter StGB lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird.