6 Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem, eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. D.________ hat während der Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, auf Weisung des Eigentümers, E.________, gehandelt zu haben. Die E-Mail- Korrespondenz belegt nicht, dass die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich war.