_ habe die Verantwortung der Beschuldigten «erst im Alleingang und nachhinein zugeschoben». Ob D.________ das Recht dazu gehabt habe, sei von der Staatsanwaltschaft nicht geklärt worden. Im Übrigen bestehe immer noch das Recht, die entwendeten Dinge zurückzufordern und den Schaden finanziell geltend zu machen. Es gelte auch zu bemerken, dass «durch die nicht Umtrieben der C.________ GmbH und D.________, Geschäftsinhaber selbst, der Schaden massiv gesteigert wurde, und mehrere 10K Franken Schaden bereits auf Seiten des Beschwerdeführers entstanden sind.» Dieser Schaden werde geltend gemacht.