Die Argumentation der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verantwortlichkeit der entwendeten Gegenstände sei falsch. E.________ habe den Auftrag gegeben, die Gegenstände «aufzuräumen» (der genaue Wortlaut sei nicht bekannt). Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen zu prüfen, was E.________ D.________ genau gesagt habe und alleine den Aussagen von D.________ geglaubt. Die Verantwortung über den Fortlauf des Geschehens habe E.________ an D.________ übertragen. D.________ habe die Verantwortung der Beschuldigten «erst im Alleingang und nachhinein zugeschoben».