__ GmbH und die Beschuldigte seien am 3. Juni 2016 zum letzten Mal von der Polizei aufgefordert worden, die entwendeten Sachen zu retournieren. Die Staatsanwaltschaft habe demnach nicht die «vollen Tatbestände» betrachtet oder habe es versäumt, spezifische und nötige Dokumente beizuziehen. Die Argumentation und «möglicherweise willkürliche Selektion im Beantragen von Anträgen an die Staatsanwaltschaft» sei nicht haltbar und eine Frechheit für jedes bestohlene Opfer.