Im Übrigen werde geltend gemacht, dass das Auslaufdatum der Rechnungsfrist der dritten Mahnung am 9. Mai 2016 als Diebstahlszeitpunkt anzusehen sei. Da die Täter bekannt gewesen seien, bleibe laut Hausratversicherung nur die Rückforderung oder die finanzielle Entschädigung. Demnach sei der Diebstahl immer noch als Offizialdelikt einzustufen. Die C.________ GmbH und die Beschuldigte seien am 3. Juni 2016 zum letzten Mal von der Polizei aufgefordert worden, die entwendeten Sachen zu retournieren.