Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft werde dem Beschwerdeführer das Recht auf eine «Diebstahlmeldung» abgesprochen. Die offiziell eingereichte Diebstahlmeldung bei der Staatsanwaltschaft sei bisher unbeantwortet geblieben. Zudem sei die Polizei am 3. Juni 2017 über den Diebstahl informiert worden. Demnach habe eine Behörde fristgerecht Kenntnis von dem Diebstahl gehabt. Im Übrigen werde geltend gemacht, dass das Auslaufdatum der Rechnungsfrist der dritten Mahnung am 9. Mai 2016 als Diebstahlszeitpunkt anzusehen sei.