5 de zu tief an. Da sich sowohl die C.________ GmbH als auch die Beschuldigte grundlos geweigert hätten, die Gegenstände zu retournieren, hätten beide mutwillig gehandelt. Die Staatsanwaltschaft berücksichtige die Wiederbeschaffungskosten nicht. Der Diebstahl hätte unter gegebenen Umständen als Offizialdelikt eingestuft werden können. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft werde dem Beschwerdeführer das Recht auf eine «Diebstahlmeldung» abgesprochen.