Die Beschwerde richte sich auch gegen die von der Staatsanwaltschaft geführte Argumentation, welche in der Zusammenfassung unter Punkt 3.7 (recte: 3.4) der Verfügung in einer falschen Beurteilung münde. Es werde zusammengefasst, dass kein Straftatbestand bestehe. Die Zusammenfassung sei insofern problematisch, als sie falsch «geführt» sei und zu rechtlichen Tatsachen führe, welche in nachfolgenden/parallellaufenden Prozessen geltend gemacht werden könnten. Die Staatsanwaltschaft setze die Berechnung der abhanden gekommenen Gegenstän-