Das Verfahren sei nicht an die Hand genommen worden, da die Beschuldigte ihren Strafantrag später zurückgezogen habe. Es bleibe festzustellen, dass die Strafanzeige vom 27. Juli 2016 jedenfalls nicht von vornherein unbegründet gewesen sei und die Beschuldigte damit nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei damit offensichtlich nicht erfüllt.