Materiell ergebe sich Folgendes: Die Strafanzeige der Beschuldigten vom 27. Juli 2016 gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede nehme Bezug auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2016, das er mit identischem Inhalt sowohl an die Beschuldigte als auch an E.________, Liegenschaftseigentümer, geschickt habe. In diesem Schreiben äussere sich der Beschwerdeführer in einer Weise, die auf den ersten Blick geeignet sei, die Ehre des Unternehmens resp. von deren Mitarbeitenden zu verletzen. Das Verfahren sei nicht an die Hand genommen worden, da die Beschuldigte ihren Strafantrag später zurückgezogen habe.