Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe spätestens am 15. Februar 2017, anlässlich seiner Befragung durch die Polizei, vom Inhalt der Strafanzeige, welche die Beschuldigte gegen ihn eingereicht habe, Kenntnis erhalten. Soweit es sich um Antragsdelikte handle, wäre ein entsprechender Strafantrag innerhalb von drei Monaten einzureichen gewesen. Der Strafantrag des Beschwerdeführers datiere vom 27. Mai 2017 (recte 28. Mai 2017) und sei somit verspätet. Materiell ergebe sich Folgendes: