4 Der Beschwerdeführer behaupte weiter, das Einreichen der Strafanzeige vom 4. August 2016 durch die Beschuldigte erfülle den Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB, den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe spätestens am 15. Februar 2017, anlässlich seiner Befragung durch die Polizei, vom Inhalt der Strafanzeige, welche die Beschuldigte gegen ihn eingereicht habe, Kenntnis erhalten.