Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung werde durch die Ausübung des Kündigungsrechts nicht erfüllt. Im Übrigen handle es sich auch bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung um ein Antragsdelikt, für dessen Verfolgung kein rechtzeitiger Strafantrag vorläge. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens werde durch das Aussprechen einer Wohnungskündigung in keiner Art und Weise erfüllt. Den Vermieter resp. die von ihm beauftragte Verwaltung treffe keine Fürsorgepflicht, wie sie der Art. 127 StGB als Tatbestandsmerkmal vorsehe. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer resp.