127 StGB, da der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau beinahe ihr Obdach verloren hätten und finanziell in eine schwierige Situation geraten seien. Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beschuldigte habe die Kündigung in ihrer Funktion als Verwaltung im Auftrag des Eigentümers ausgesprochen. Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses handle es sich um die Ausübung eines obligatorischen Rechts. Die Kündigung sei letztlich vom Beschwerdeführer akzeptiert worden, womit keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass sie unrechtmässig erfolgt wäre. Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung werde durch die Ausübung des Kündigungsrechts nicht erfüllt.