In der Strafanzeige werde weiter behauptet, die Beschuldigte habe sich dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Kündigung der Wohnung ausgesprochen habe, der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig gemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe deswegen mehrmals zum Arzt gehen müssen. Das Aussprechen der Kündigung erfülle auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 127 StGB, da der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau beinahe ihr Obdach verloren hätten und finanziell in eine schwierige Situation geraten seien.