Dasselbe gelte auch, wenn man das Verhalten der Beschuldigten als unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) oder als Sachentziehung (Art. 141 StGB) einstufen würde. Auch dabei handle es sich um Antragsdelikte, für deren Verfolgung kein rechtzeitiger Strafantrag vorliege.