Der Beschwerdeführer behaupte sinngemäss, die Angestellten der Beschuldigten hätten die Absicht gehabt, sich an seinen Sachen unrechtmässig zu bereichern. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgehe, sich der geltend gemachte Wert der angeblich entwendeten Gegenstände auf deutlich weniger als CHF 300.00 belaufen würde. Es läge somit jedenfalls ein geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vor. Es handle sich um ein Antragsdelikt, die dreimonatige Strafantragsfrist sei seit mehr als einem Jahr abgelaufen.