Dass der Beschwerdeführer im Nachhinein trotzdem gegen die Beschuldigte sowie die C.________ GmbH – und nicht gegen den Eigentümer E.________ – Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet habe, sei insofern erklärbar, als er sich gegenüber E.________ am 11. Oktober 2016 in einer gerichtlichen Vereinbarung verpflichtet habe, keine Strafanzeige aus den bisher bekannten Lebensumständen einzureichen.