Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Anzeige gegen die Beschuldigte, diese habe der C.________ GmbH den Auftrag erteilt, «sich um die Sache zu kümmern», wobei er sich auf eine E-Mail vom 5. Februar 2016 berufe. Die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail-Korrespondenz belege jedoch lediglich, dass er selber betreffend Rückgabe der Gegenstände sowohl mit der C.________ GmbH, als auch mit der Beschuldigten Kontakt gehabt habe. D.________ Ausführung, er habe im Auftrag des Hauseigentümers gehandelt, sei nicht widersprochen worden und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb D.________ diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben sollte.