Aus der Strafanzeige selbst gehe nicht hervor, um welche Art von Gegenständen es sich gehandelt habe. Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, welche alle denselben Lebenssachverhalt betreffen, hätten Aufschluss gegeben. Es hätte sich um mehrere Blumenkästen, Blumentöpfe, Untersätze und Balkonerde im behaupteten (Wiederbeschaffungs-)Wert von insgesamt CHF 155.00 gehandelt. D.________, Geschäftsführer der C.________ GmbH, habe im Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er sei damals mit dem Hauseigentümer, E.___