4. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Es ist somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – möglich, gegen juristische Personen Anzeige zu erstatten, sofern ein Verbrechen oder Vergehen angezeigt wird (Art. 102 Abs. 4 StGB).