Die Einstellung des Verfahrens anstelle der Nichtanhandnahme brachte keinen Nachteil. Der Beschwerdeführer erhielt zudem im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft Einwände geltend zu machen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).