2 xiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 309 StPO). Um die Strafanzeige zu beurteilen, wurden von der Staatsanwaltschaft Akten beigezogen. Das Verfahren wurde durch diesen Aktenbeizug eröffnet. Es ist somit korrekterweise die Einstellung und nicht eine Nichtanhandnahme erfolgt. Des Weiteren wurden nicht nur Antragsdelikte angezeigt, weshalb sich eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigte. Die Einstellung des Verfahrens anstelle der Nichtanhandnahme brachte keinen Nachteil.