Stellt sich nach Eröffnung der Untersuchung heraus, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.2.1 m.w.H.).