Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 25. August 2017, die Beschuldigte am 28. August 2017 zur Beschwerde Stellung. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.