Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 323 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin i.V. Papadopoulos Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. August 2017 (BM 17 24416) Erwägungen: 1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 28. Mai 2017 Strafan- zeige gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Diebstahls, evtl. bandenmässigen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, falscher Anschuldigungen, übler Nachrede und Be- schimpfung, mehrfach begangen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Zustellung am 3. August 2017) das Verfahren ein. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 11. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 25. August 2017, die Beschuldigte am 28. August 2017 zur Beschwerde Stellung. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit die Beschwerde den Streitgegenstand betrifft (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Stellt sich nach Eröffnung der Untersuchung her- aus, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezem- ber 2016, E. 3.2.1 m.w.H.). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwalt- schaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnah- me nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbei- zug i.S.v. Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.2.2 m.w.H.). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich de- klaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 m.w.H.). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- 2 xiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 309 StPO). Um die Strafanzeige zu beur- teilen, wurden von der Staatsanwaltschaft Akten beigezogen. Das Verfahren wurde durch diesen Aktenbeizug eröffnet. Es ist somit korrekterweise die Einstellung und nicht eine Nichtanhandnahme erfolgt. Des Weiteren wurden nicht nur Antragsdelik- te angezeigt, weshalb sich eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft recht- fertigte. Die Einstellung des Verfahrens anstelle der Nichtanhandnahme brachte keinen Nachteil. Der Beschwerdeführer erhielt zudem im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft Einwände geltend zu machen (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natür- lichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Es ist somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – möglich, gegen juristische Personen Anzeige zu erstatten, sofern ein Verbrechen oder Vergehen angezeigt wird (Art. 102 Abs. 4 StGB). 5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2017 – auf welche die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte in ihren Stellungnahmen verwei- sen – aus, was folgt: Am 11. Januar 2016 sei angeblich ein Diebstahl begangen worden. Angestellte der C.________ GmbH hätten im Auftrag der Beschuldigten «persönliche» Gegenstände des Beschwerdeführers aus dem Keller weggeräumt und diese in der Folge weder zurückgegeben noch ersetzt. Aus der Strafanzeige selbst gehe nicht hervor, um welche Art von Gegenständen es sich gehandelt ha- be. Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, welche alle denselben Lebenssachverhalt betreffen, hätten Aufschluss gegeben. Es hätte sich um mehrere Blumenkästen, Blumentöpfe, Untersätze und Balkonerde im behaupteten (Wiederbeschaffungs-)Wert von insgesamt CHF 155.00 gehandelt. D.________, Geschäftsführer der C.________ GmbH, ha- be im Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er sei damals mit dem Hauseigentümer, E.________, um das Haus gegangen und E.________ habe ihm gesagt, was zu entsorgen sei. Dies habe er in der Folge mit seinen Angestellten ausgeführt. Bei den entsorgten Sachen habe es sich ausschliesslich um Abfall und kaputte Ge- genstände gehandelt, so insbesondere um alte Blumen, kaputte Blumenkästen, Abfallsäcke und Altpapier. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Anzeige ge- gen die Beschuldigte, diese habe der C.________ GmbH den Auftrag erteilt, «sich um die Sache zu kümmern», wobei er sich auf eine E-Mail vom 5. Februar 2016 berufe. Die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail-Korrespondenz belege je- doch lediglich, dass er selber betreffend Rückgabe der Gegenstände sowohl mit der C.________ GmbH, als auch mit der Beschuldigten Kontakt gehabt habe. D.________ Ausführung, er habe im Auftrag des Hauseigentümers gehandelt, sei nicht widersprochen worden und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb D.________ diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Es sei darum 3 davon auszugehen, dass die Beschuldigte als Hausverwaltung für das Abhanden- kommen der Gegenstände des Beschwerdeführers keine Verantwortung trage. Dass der Beschwerdeführer im Nachhinein trotzdem gegen die Beschuldigte sowie die C.________ GmbH – und nicht gegen den Eigentümer E.________ – Strafan- zeige wegen Diebstahls erstattet habe, sei insofern erklärbar, als er sich gegenüber E.________ am 11. Oktober 2016 in einer gerichtlichen Vereinbarung verpflichtet habe, keine Strafanzeige aus den bisher bekannten Lebensumständen einzurei- chen. Der Beschwerdeführer behaupte sinngemäss, die Angestellten der Beschuldigten hätten die Absicht gehabt, sich an seinen Sachen unrechtmässig zu bereichern. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgehe, sich der geltend gemachte Wert der angeblich entwendeten Gegenstände auf deutlich weniger als CHF 300.00 belaufen würde. Es läge somit jedenfalls ein geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vor. Es handle sich um ein Antragsdelikt, die dreimonatige Strafan- tragsfrist sei seit mehr als einem Jahr abgelaufen. Dasselbe gelte auch, wenn man das Verhalten der Beschuldigten als unrechtmäs- sige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) oder als Sachentziehung (Art. 141 StGB) einstufen würde. Auch dabei handle es sich um Antragsdelikte, für deren Verfol- gung kein rechtzeitiger Strafantrag vorliege. In der Strafanzeige werde weiter behauptet, die Beschuldigte habe sich dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Kündigung der Wohnung ausgesprochen habe, der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig gemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe deswegen mehrmals zum Arzt gehen müssen. Das Aussprechen der Kündigung erfülle auch den Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 127 StGB, da der Beschwerdefüh- rer und dessen Ehefrau beinahe ihr Obdach verloren hätten und finanziell in eine schwierige Situation geraten seien. Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beschul- digte habe die Kündigung in ihrer Funktion als Verwaltung im Auftrag des Eigentü- mers ausgesprochen. Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses handle es sich um die Ausübung eines obligatorischen Rechts. Die Kündigung sei letztlich vom Beschwerdeführer akzeptiert worden, womit keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass sie unrechtmässig erfolgt wäre. Der Straftatbestand der fahrlässigen Körper- verletzung werde durch die Ausübung des Kündigungsrechts nicht erfüllt. Im Übri- gen handle es sich auch bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung um ein Antragsdelikt, für dessen Verfolgung kein rechtzeitiger Strafantrag vorläge. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens werde durch das Aussprechen einer Woh- nungskündigung in keiner Art und Weise erfüllt. Den Vermieter resp. die von ihm beauftragte Verwaltung treffe keine Fürsorgepflicht, wie sie der Art. 127 StGB als Tatbestandsmerkmal vorsehe. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer resp. dessen Ehefrau durch die Kündigung einer schweren Gefahr für das Leben oder einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit ausgesetzt worden wären. 4 Der Beschwerdeführer behaupte weiter, das Einreichen der Strafanzeige vom 4. August 2016 durch die Beschuldigte erfülle den Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB, den Tat- bestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe spätestens am 15. Februar 2017, anlässlich seiner Befragung durch die Poli- zei, vom Inhalt der Strafanzeige, welche die Beschuldigte gegen ihn eingereicht habe, Kenntnis erhalten. Soweit es sich um Antragsdelikte handle, wäre ein ent- sprechender Strafantrag innerhalb von drei Monaten einzureichen gewesen. Der Strafantrag des Beschwerdeführers datiere vom 27. Mai 2017 (recte 28. Mai 2017) und sei somit verspätet. Materiell ergebe sich Folgendes: Die Strafanzeige der Be- schuldigten vom 27. Juli 2016 gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede nehme Bezug auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2016, das er mit identischem Inhalt sowohl an die Beschuldigte als auch an E.________, Liegenschaftseigentümer, geschickt habe. In diesem Schreiben äus- sere sich der Beschwerdeführer in einer Weise, die auf den ersten Blick geeignet sei, die Ehre des Unternehmens resp. von deren Mitarbeitenden zu verletzen. Das Verfahren sei nicht an die Hand genommen worden, da die Beschuldigte ihren Strafantrag später zurückgezogen habe. Es bleibe festzustellen, dass die Strafan- zeige vom 27. Juli 2016 jedenfalls nicht von vornherein unbegründet gewesen sei und die Beschuldigte damit nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Der Tat- bestand der falschen Anschuldigung sei damit offensichtlich nicht erfüllt. Zusammengefasst ergebe sich, dass die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Be- schwerdeführer gegen die Beschuldigte resp. deren Angestellte erhebe, soweit es im Einzelnen nicht bereits an den Prozessvoraussetzungen mangle oder offenkun- dig kein Straftatbestand erfüllt sei, jedenfalls materiell unbegründet sei. 6. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beweisführung der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer beantragt, diese als «ungültig» zu erklären. Er führt dazu aus, was folgt: Die Strafanzeige wurde angeblich verspätet eingereicht, in der vom Beschwerdeführer fälschlichen Annahme, die Fristen werden auch im Strafprozess über Ostern um 2 x 7 Tage gescho- ben. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Tatsache ausgereicht hätte, die Anzeige abzu- lehnen. Dennoch wurde ein Strafverfahren eröffnet. Zudem kann anscheinend gegen eine Firma kei- ne Strafanzeige eingereicht werden, sondern nur gegen eine Person. Diese Tatsache wird in der Ver- fügung nicht erwähnt. Die meisten Straftaten sind auch bis zu einem Jahr vor Ablauf der rechtlichen Fristen für eine Strafanzeigen geschehen. Ein weiterer Grund, nicht auf die Strafbestände einzugehen und somit fälschlicherweise rechtliche Tatsachen zu schaffen, die nachfolgende/parallellaufenden Strafprozesse hindern könnten. Die Beschwerde richte sich auch gegen die von der Staatsanwaltschaft geführte Argumentation, welche in der Zusammenfassung unter Punkt 3.7 (recte: 3.4) der Verfügung in einer falschen Beurteilung münde. Es werde zusammengefasst, dass kein Straftatbestand bestehe. Die Zusammenfassung sei insofern problematisch, als sie falsch «geführt» sei und zu rechtlichen Tatsachen führe, welche in nachfol- genden/parallellaufenden Prozessen geltend gemacht werden könnten. Die Staatsanwaltschaft setze die Berechnung der abhanden gekommenen Gegenstän- 5 de zu tief an. Da sich sowohl die C.________ GmbH als auch die Beschuldigte grundlos geweigert hätten, die Gegenstände zu retournieren, hätten beide mutwillig gehandelt. Die Staatsanwaltschaft berücksichtige die Wiederbeschaffungskosten nicht. Der Diebstahl hätte unter gegebenen Umständen als Offizialdelikt eingestuft werden können. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft werde dem Be- schwerdeführer das Recht auf eine «Diebstahlmeldung» abgesprochen. Die offiziell eingereichte Diebstahlmeldung bei der Staatsanwaltschaft sei bisher unbeantwortet geblieben. Zudem sei die Polizei am 3. Juni 2017 über den Diebstahl informiert worden. Demnach habe eine Behörde fristgerecht Kenntnis von dem Diebstahl ge- habt. Im Übrigen werde geltend gemacht, dass das Auslaufdatum der Rechnungs- frist der dritten Mahnung am 9. Mai 2016 als Diebstahlszeitpunkt anzusehen sei. Da die Täter bekannt gewesen seien, bleibe laut Hausratversicherung nur die Rückforderung oder die finanzielle Entschädigung. Demnach sei der Diebstahl im- mer noch als Offizialdelikt einzustufen. Die C.________ GmbH und die Beschuldig- te seien am 3. Juni 2016 zum letzten Mal von der Polizei aufgefordert worden, die entwendeten Sachen zu retournieren. Die Staatsanwaltschaft habe demnach nicht die «vollen Tatbestände» betrachtet oder habe es versäumt, spezifische und nötige Dokumente beizuziehen. Die Argumentation und «möglicherweise willkürliche Se- lektion im Beantragen von Anträgen an die Staatsanwaltschaft» sei nicht haltbar und eine Frechheit für jedes bestohlene Opfer. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verantwortlichkeit der entwendeten Gegenstände sei falsch. E.________ habe den Auftrag gegeben, die Gegenstände «aufzuräumen» (der genaue Wortlaut sei nicht bekannt). Die Staats- anwaltschaft habe es unterlassen zu prüfen, was E.________ D.________ genau gesagt habe und alleine den Aussagen von D.________ geglaubt. Die Verantwor- tung über den Fortlauf des Geschehens habe E.________ an D.________ übertra- gen. D.________ habe die Verantwortung der Beschuldigten «erst im Alleingang und nachhinein zugeschoben». Ob D.________ das Recht dazu gehabt habe, sei von der Staatsanwaltschaft nicht geklärt worden. Im Übrigen bestehe immer noch das Recht, die entwendeten Dinge zurückzufor- dern und den Schaden finanziell geltend zu machen. Es gelte auch zu bemerken, dass «durch die nicht Umtrieben der C.________ GmbH und D.________, Ge- schäftsinhaber selbst, der Schaden massiv gesteigert wurde, und mehrere 10K Franken Schaden bereits auf Seiten des Beschwerdeführers entstanden sind.» Dieser Schaden werde geltend gemacht. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; kein Straftatbestand erfüllt ist; Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 6 Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem, eine fremde beweg- liche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrecht- mässig zu bereichern. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. D.________ hat während der Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, auf Wei- sung des Eigentümers, E.________, gehandelt zu haben. Die E-Mail- Korrespondenz belegt nicht, dass die Beschuldigte für die Wegnahme der Ge- genstände verantwortlich war. Hinzu kommt, dass die Wegnahme der Gegenstän- de am 11. Januar 2016 stattfand, der Beschwerdeführer reichte jedoch erst am 28. Mai 2017 Strafanzeige ein. Ein allfälliger Diebstahl hätte am 11. Januar 2016 und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei Ablauf der Rechnungsfrist am 9. Mai 2016 stattgefunden. Bei einem Diebstahl unter einem Wert von CHF 300.00 handelt es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt (BGE 121 IV 261 E. 2d), welches gemäss Art. 172ter StGB lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird. Bei Sachen, die einen Markt- und Verkehrswert haben, ist für die Bemessung des Schadens allein dieser massgebend (BGE 116 192 E. 2b/aa). Der Beschwer- deführer geht von einem (anfänglichen) Schaden von CHF 504.00 aus, wobei er zusätzlich zu dem Wiederbeschaffungswert von CHF 155.00 den Aufwand für die Neubeschaffung und die Briefkommunikation und in der Folge Mahngebühren in Rechnung stellt. Allfällige Folgeschäden sind nicht zu berücksichtigen. Es ist von einem Schaden von CHF 155.00 auszugehen, womit es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt handeln würde, welches lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird. Die Antragsfrist erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist an dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die C.________ GmbH informierte die Bewohner der G.________ (Ort) darüber, dass Sachen, welche den Bauarbeiten im Keller im Weg stehen, umdeponiert würden. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass nicht die Beschuldigte, sondern die C.________ GmbH am 11. Januar 2016 tätig wurde und die Gegenstände entfernte. Der Zeitpunkt des allfälligen Diebstahls verschiebt sich durch die Rechnungsstellung des Beschwerdeführers nicht auf den 9. Mai 2016, wie von diesem angenommen. Auch die Aufforderung der Polizei gegenüber der C.________ GmbH und der Beschuldigten vom 3. Juni 2016, die Gegenstände zu retournieren, ändert nichts daran, dass ein allfälliger Diebstahl am 11. Januar 2016 stattgefunden hätte. Selbst wenn tatsächlich die Beschuldigte für die Weg- nahme der Gegenstände verantwortlich gewesen wäre, wäre die Antragsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden. Dem Beschwerdeführer wurde damit nicht das Recht auf das Stellen eines Strafantrages abgesprochen, die Frist für eine Strafanzeige war lediglich abgelaufen. Da es sich bei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der unrechtmässi- gen Aneignung gemäss Art. 137 StGB ebenfalls um Antragsdelikte handelt, ist auf das Gesagte zu verweisen. Somit fehlt es sowohl an einem Tatverdacht, als auch an Prozessvoraussetzungen und die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig. Auf die Prüfung der Verantwortlichkeit für das Entfernen der Gegenstände kann aus diesem Grund verzichtet werden. 7 5.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Nach Art. 127 StGB macht sich strafbar, wer einen Hilflosen, der unter seiner Ob- hut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Durch die Kündigung der Wohnung werden die angezeigten Tatbestände nicht er- füllt. Die Beschuldigte verwaltet die Liegenschaften und handelte im Auftrag des Eigentümers, E.________, welcher, wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, durch die Kündigung sein obligatorisches Recht ausübte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Körperverletzung stattgefunden haben soll. Genauso wenig liegt ei- ne Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit vor. Dem Vermieter müsste dies- falls Garantenstellung zukommen, was vorliegend klarerweise zu verneinen ist. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist und kein Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten vorliegt. 7.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, hat der Beschwerde- führer spätestens am 15. Februar 2017, im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei, vom Inhalt der Strafanzeige der Beschuldigten Kenntnis erhalten. Die An- tragsfrist ist somit bereits am 16. Mai 2017 abgelaufen, womit die Strafanzeige vom 28. Mai 2017 zu spät erfolgte. 7.3 Gemäss Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider bes- seres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschul- digt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in an- derer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der Strafantrag der Beschuldigten erfolgte aufgrund eines Schreibens des Be- schwerdeführers vom 5. Mai 2016, welcher dieses sowohl an die Beschuldigte, als auch an den Eigentümer der Liegenschaften, E.________, verschickte. Wie die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 13. Juli 2017 richtig ausführt, war die Strafanzeige aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers nicht von vorn- 8 herein unbegründet. Die Anzeige der Beschuldigten erfolgte somit nicht wider bes- seres Wissen, womit der Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft handelte rechtmässig, indem sie das Verfahren eingestellt hat. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da keine entschädigungswürdigen Nachteile vorliegen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 1. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Papadopoulos Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10